Hinreichende Deutlichkeit

Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat offenbar keine sehr hohen Ansprüche an die Formulierungskünste des Gesetzgebers, wenn sie davon ausgeht, dass er seinen Willen in den GEAS-Übergangsregelungen mit „hinreichender Deutlichkeit“ ausgedrückt hat. Es geht in diesem Newsletter natürlich wieder um aktuelle Rechtsprechung zur GEAS-Reform und gerade zu den GEAS-Übergangsregelungen, daneben aber außerdem dreifach um Bindungswirkungen: Hat die Schutzgewährung in einem EU-Staat nicht vielleicht doch eine Bindungswirkung für andere EU-Staaten jedenfalls insofern, dass diese anderen EU-Staaten nicht in den Herkunftsstaat abschieben dürfen? Dürfen sich Ausländerbehörden wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht darauf berufen, an die Bewertung zielstaatsbezogener Gefahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gebunden zu sein? Hat die Tatsachenbewertung eines Verwaltungsgerichts eine Bindungswirkung für ein anderes Verwaltungsgericht in einem parallel betriebenen Verfahren? Ach ja, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann sich nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, wenn es nicht zuvor an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

  • Aktuelle Rechtsprechung zur GEAS-Reform KW 28/2026

    In Anschluss an die Rechtsprechungsübersicht der vergangenen Woche gibt es auch diese Woche einen bunten Strauß aktueller Gerichtsentscheidungen zu berichten, in denen es um die Anwendbarkeit der neuen GEAS-Regeln und um das einschlägige Übergangsrecht geht. Insgesamt scheint bereits eine gewisse inhaltliche Konsolidierung einzusetzen, vielleicht mit Ausnahme (erneut) des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, dessen diesmal 5. Kammer zumindest ungewöhnlich argumentiert – alle Details und eine Einordnung gibt es am Ende dieses Beitrags. Bitte schauen Sie auch gerne auf der gemeinsamen FAQ-Seite zur GEAS-Reform von Equal Rights Beyond Borders, Elena-Koordination und HRRF vorbei.

    • Auf Asylverfahren, die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 eingeleitet wurden, sind weiterhin die Regelungen der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung des Asylgesetzes anzuwenden, sagt das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 30. Juni 2026, Az. 5 A 345/24. § 87e Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG sei insofern spezieller als die allgemeine Regelung des § 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AsylG. Der Ansicht der 15a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, dass die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 unmittelbar anwendbar sein solle, sei dagegen nicht zu folgen.
    • Die in § 87e Abs. 2 AsylG enthaltene Übergangsregelung ist wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht nicht anzuwenden, sagt das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az. 3 L 1208/26.A), weil die neue EU-Qualifikationsverordnung die sofortige Anwendung des neuen Rechts vorsieht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien auf Altverfahren die Vorschriften des Asylgesetzes in ihrer bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
    • Aus der Gesamtschau der für die Anwendung des neuen GEAS-Rechts geltenden Übergangsnormen geht mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers hervor, die von Art. 79 Abs. 3 S. 1 Asylverfahrensverordnung begründete Zäsur auch auf die intertemporale Geltung des Asylgesetzes in seiner alten bzw. neuen Fassung zu übertragen, meint die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 1. Juli 2026 (Az. 35 L 212/26 A) und will darum in Altverfahren weiterhin die alte Fassung des Asylgesetzes anwenden. Das soll jedenfalls insoweit gelten, als diese alte Fassung Regelungen enthält, „die dem Regelungsgehalt der Asylverfahrensverordnung bzw. der Asylverfahrens-RL entsprechen“, gemeint sind vermutlich verfahrensrechtliche Regelungen im Gegensatz zu materiellrechtlichen Regelungen (wie denen zum Familienflüchtlingsschutz).
    • Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geht in ihrem Beschluss vom 25. Juni 2026 (Az. 5a L 1151/26.A) ebenso davon aus, dass § 87e Abs. 2 AsylG europarechtswidrig ist. § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG solle aber, so die Kammer, nicht lediglich auf die alte Fassung des Asylgesetzes verweisen, sondern darüber hinaus auf das „gesamte Prüfprogramm im Asylrecht vor dem Geltungsbeginn der GEAS-Reform“. Neben dem AsylG a.F. sollten auch die rechtlichen Grundlagen anderer Schutzformen, die nicht der Asylverfahrensrichtlinie entnommen werden („Asylgrundrecht nach Art. 16a Grundgesetz, nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz“), die ebenfalls bis zum Beginn des 12. Juni 2026 zu dem Gesamtprüfprogramm im Asylrecht gehörten, über § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. in den Gehalt der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 einbezogen werden; die Möglichkeit dessen eröffne auch Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348. Eine Rechtsänderung für Anträge vor dem Beginn des 12. Juni 2026 sei erkennbar nicht beabsichtigt.

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen formuliert vergleichsweise dunkel. Fangen wir mit dem Verweis auf Art. 2 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung an, wonach die Mitgliedstaaten die Verordnung auf Anträge auf Schutzgewährung anwenden können, die nicht von der Qualifikationsverordnung erfasst werden. Diese Regelung bezieht sich auf nationale humanitäre Status, die Art. 2 Abs. 2 Qualifikationsverordnung grundsätzlich für zulässig hält (anders konkret zu Art. 16a GG aber unlängst das Verwaltungsgericht Wiesbaden) und zu denen Art. 16a GG und § 60 Abs. 5, 7 AufenthG gehören dürften. Möglicherweise wollte das VG Gelsenkirchen mit dem Verweis lediglich ausdrücken, dass der nationale Gesetzgeber die in Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung enthaltene Übergangsregelung und Regelungslogik auch bei der nationalen Schutzgewährung sinngemäß anwenden darf, was sicherlich richtig ist. Dass § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG auch Art. 16a GG und § 60 Abs. 5, 7 AufenthG regeln wollte, liegt ebenfalls auf der Hand, weil die Vorschrift diese Normen ausdrücklich benennt.

    Die inhaltlich spannende Frage ist dabei aber doch, ob § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG nur ausdrücken will, dass bei der Prüfung nationaler Schutzgewährung in verfahrensrechtlicher Hinsicht ebenfalls die alte, bis zum 11. Juni 2026 geltende Fassung des Asylgesetzes anzuwenden ist, was sicherlich der Fall sein wird, oder ob er darüber hinausgehende Aussagen enthält. Hier bin ich nicht sicher, ob das VG Gelsenkirchen mit dem Verweis auf das „gesamte Prüfprogramm im Asylrecht“ nicht auch die materiellen Aspekte von Art. 16a GG und § 60 Abs. 5, 7 AufenthG meinen wollte? Soll etwa bei vor dem 12. Juni 2026 gestellten Asylanträgen weiterhin das alte Familienasyl (§ 26 Abs. 1 AsylG a.F.) gewährt werden können, gleichzeitig aber nicht mehr der alte Familienflüchtlingsschutz (§ 26 Abs. 5 AsylG a.F.)? Verständlich finde ich den Verweis auf das „gesamte Prüfprogramm“ nicht, was auch für die Aussage des Gerichts gilt, dass eine „Rechtsänderung für Anträge vor dem Beginn des 12. Juni 2026“ nicht beabsichtigt sei: Das GEAS-Anpassungsgesetz ist im Wesentlichen erst zum 12. Juni 2026 in Kraft getreten; vielleicht meinte das Gericht die „Rechtsänderung für vor dem Beginn des 12. Juni 2026 gestellte Anträge“?

  • Doch Bindungswirkung der Schutzgewährung in anderem EU-Staat?

    Gibt es vielleicht doch eine (zumindest indirekte) Bindungswirkung der Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, wenn dorthin nicht abgeschoben werden darf und wenn ein weiterer Asylantrag in einem zweiten EU-Staat darum inhaltlich geprüft werden muss? In einem neuen beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-125/26, Dremen) fragt das vorlegende niederländische Gericht, ob eine Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach Ablehnung des zweiten Asylantrags nicht gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, solange der erste EU-Staat den von ihm gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat. Das vorlegende Gericht fragt außerdem, ob nicht selbst in dem Fall, dass eine Abschiebung angedroht werden darf, die Abschiebung selbst bis zur Aberkennung des im anderen EU-Staat gewährten Schutzes aufgeschoben werden muss.

    Die Frage, ob die Schutzgewährung in einem EU-Staat eine Bindungswirkung für andere EU-Staaten hat, ist hoch spannend und sehr aktuell. Der Europäische Gerichtshof hatte im Juni 2024 eine Art schwacher Bindungswirkung angenommen, die in weiteren Asylverfahren nur zur inhaltlichen Berücksichtigung der ersten Anerkennung verpflichten sollte. Das Bundesverwaltungsgericht sah im Februar 2026 keine Bindungswirkung, die vor einer Abschiebung aus dem zweiten EU-Staat (hier: Deutschland) in den Herkunftsstaat schützen würde, wollte aber auch den Europäischen Gerichtshof nicht anrufen. Das hat jetzt ein niederländisches Gericht getan.

  • Keine Gehörsverletzung bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

    Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht teilnimmt, dann kann es einen späteren Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mit dem Argument einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 4 LA 42/25). Indem das Bundesamt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entsprechend seiner regelmäßig geübten Verfahrensweise ferngeblieben sei, habe es sich selbst der Möglichkeit beraubt, sich in der mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen.

    In dem Verfahren ging es um die Gewährung subsidiären Schutzes wegen drohender Versklavung in Mali. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2025 (Az. 7 A 62/22) ist online verfügbar, aber schwer zu lesen, weil offensichtlich die Textbausteine durcheinander geraten sind und die Klage in den Entscheidungsgründen zunächst komplett abgewiesen wird (S. 5), bevor später doch ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes angenommen wird (S. 8).

  • Eigenständige Bewertung von Sicherheitsbedenken im Visumverfahren

    Der Umstand, dass ein anderes, örtlich zuständiges Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG die aufschiebende Wirkung der dort erhobenen Klage angeordnet hat, weil sich Sicherheitsbedenken aus dortiger Sicht nicht hinreichend sicher aus der behördlichen Aktenführung erschlössen und daher eine „non-liquet“-Situation vorliege, hat keine Bindungswirkung dahingehend, dass auch im Visumverfahren das Fehlen von Sicherheitsbedenken unterstellt werden müsse, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az. OVG 6 S 22/26.

    Die Entscheidung verdeutlicht das gerichtliche Neben- bzw. Gegeneinander, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine bereits bestandskräftig erteilte Afghanistan-Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG widerruft: Für Klagen gegen solche Widerrufe ist das Verwaltungsgericht Ansbach zuständig, für parallel zu erhebende Klagen gegen das Auswärtige Amt, wenn (auf Grundlage der Aufnahmezusage gestellte) Visumanträge abgelehnt werden, das Verwaltungsgericht Berlin.

  • Vermutlich keine volle Bindung der Ausländerbehörden an Asylentscheidungen

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hält es in seinem Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az. 6 MB 26/26) für möglich, dass Ausländerbehörden eine gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 GRCh bestehende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch dann feststellen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuvor bestandskräftig festgestellt hat, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichte die Ausländerbehörden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.10.2024, Rs. C-156/23, Ararat) unter anderem dazu, vor Durchführung einer Abschiebung sicherzustellen, dass der in Art. 3 EMRK verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung durch die Abschiebung nicht verletzt werde. Eine gemäß § 42 S. 1 AsylG an sich uneingeschränkte Bindung der Ausländerbehörden an die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK dürfte mit der sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörden darum nicht vereinbar sein.

    Es ging in dem entschiedenen Eilverfahren um zielstaatsbezogene Gefahren, nämlich um eine in der Türkei voraussichtlich nicht behandelbare Krankheit, die in einem vorherigen Asylverfahren – und damit im Asylbescheid des Bundesamts – nicht thematisiert worden war. Die Ausländerbehörde verwies auf § 42 S. 1 AsylG, wonach sie solche zielstaatsbezogene Gefahren nicht prüfen dürfe, das Oberverwaltungsgericht hatte nachvollziehbare Zweifel. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts müsse § 42 S. 1 AsylG unangewendet bleiben, soweit er mit Unionsrecht kollidiere und eine Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch die Ausländerbehörden bei Vollstreckung der Rückkehrentscheidung verhindere. Der Beschluss verweist auf die sehr uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zu den konkreten Folgen des EuGH-Urteils (Rn. 49) und erwähnt auch bereits das dazu im Mai 2026 vom Oberverwaltungsgericht Bremen beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachte Vorabentscheidungsverfahren (Rn. 50).

  • Vermischte Nachrichten KW 28/2026

    • Sea-Watch berichtet am 7. Juli 2026 darüber, dass die Organisation beim Verwaltungsgericht Berlin einen Eilantrag eingereicht hat, mit dem die Bundesregierung verpflichtet werden soll, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sea-Watch 5 und ihrer Besatzung zu ergreifen. Der Eilantrag stütze sich auf die Schutzpflichten Deutschlands gegenüber Schiffen unter deutscher Flagge; in den vergangenen Monaten seien zivile Rettungsschiffe im zentralen Mittelmeer wiederholt von Akteuren der sogenannten libyschen Küstenwache angegriffen worden.
    • Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 8. Juli 2026 darüber, dass beim Gericht zwei weitere Tatsachenrevisionen gemäß § 78 Abs. 8 AsylG eingegangen sind. In beiden Verfahren geht es um junge aus Syrien geflohene Frauen, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten hatten und für die der in der Vorinstanz involvierte Verwaltungsgerichtshof Mannheim angenommen hatte, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.
    • Zu dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Mai 2026 in einer Pressemitteilung verkündeten ersten Normenkontrollverfahren für die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat ist jetzt auch der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Mai 2026 (Az. VG 2 A 514/25, fälschlich ist das Beschlussdatum als 2. Juli 2026 angegeben) verfügbar. Das Verwaltungsgericht argumentiert unter anderem, dass Georgien in der nach § 29b AsylG erlassenen Rechtsverordnung insgesamt als sicherer Herkunftsstaat bezeichnet werde, was den Vorgaben der (wegen ihres Art. 79 Abs. 2 anwendbaren) EU-Asylverfahrensverordnung widerspreche.
    • Der Verwaltungsgerichtshof Kassel ist sich nicht sicher, ob § 24 Abs. 1 AufenthG bei einem mehrjährigen Voraufenthalt in einem Drittstaat anwendbar ist, d.h. ob dann noch vorübergehender Schutz für ursprünglich aus der Ukraine geflüchtete Personen gewährt wird oder nicht, und hat darum mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 3 A 2624/25) ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof initiiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
    • Ausgabe 1/2026 des von drei griechischen NGOs herausgegebenen Greek Asylum Case Law Report ist erschienen; der Report stellt auf 56 Seiten (in griechischer Sprache) aktuelle griechische Gerichtsentscheidungen aus dem ersten Halbjahr 2026 vor.

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ISSN 2943-2871