Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 24. März 2025 über seine drei noch nicht im Volltext vorliegenden Urteile vom selben Tag (Az. 1 C 5.24, 1 C 6.24, 1 C 7.24), in denen es in Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Rs. C-753/22) (siehe dazu ausführlich auch HRRF-Newsletter Nr. 150) aufgestellten Grundsätze entschieden hat, dass sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Staat als auch die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Anhaltspunkte bei einem nachfolgend in Deutschland gestellten Asylantrag „in vollem Umfang“ zu berücksichtigen sind. Sofern eine solche Berücksichtigung nicht bereits im Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt sei, hätten die Verwaltungsgerichte eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Sofern sich dann die Einholung weiterer Informationen als erforderlich erweise, etwa seitens der Behörden des anderen Mitgliedstaats, müsse das Bundesamt daran mitwirken.
Ohne Kenntnis der Volltexte dieser drei Urteile ist einigermaßen unklar, wie sich das Bundesverwaltungsgericht eine Berücksichtigung „in vollem Umfang“ genau vorstellt, gerade weil es die Berücksichtigung unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit zu stellen scheint. Kürzlich hat etwa das Verwaltungsgericht Gießen gezeigt (siehe HRRF-Newsletter Nr. 187), wie man den an sich erforderlichen Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden in der Praxis ignorieren kann, nämlich unter Rückgriff auf § 46 VwVfG.