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Neue Normen

Ist es nicht fast so wie bei Goethes Zauberlehrling mit der GEAS-Reform, nur mit dem Unterschied, dass der verzauberte Besen des Gesetzgebers kein Wasser bringt, sondern immer neue Rechtsnormen? Der Nachschub an neuen Normen scheint jedenfalls so schnell nicht zu versiegen, wie der Beitrag über die GEAS-Reform in dieser Newsletter-Ausgabe zeigt. Abgesehen davon geht es in dieser Newsletter-Ausgabe unter anderem um gerichtliches Durchentscheiden beim Familienflüchtlingsschutz, um die Nichtumsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und um das Ignorieren eines Asylgesuchs durch die Bundespolizei.

  • Bundestag streicht GEAS-Übergangsregelungen

    Der Bundestag will ausgerechnet am 12. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur „besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ verabschieden, in dem sich nach einer in dieser Woche kurzfristig im Innenausschuss erfolgten Ergänzung des Entwurfs (BT-Drs. 21/6393) die Aufhebung der in § 87e Abs. 2 und 3 AsylG enthaltenen GEAS-Übergangsregelungen versteckt. Die Übergangsregelungen, die die Anwendung der neuen Qualifikations-Verordnung regeln, sollen ersatzlos entfallen, so die Begründung (S. 21), weil das (vorrangig anzuwendende) neue EU-Recht es anders sieht als § 87e Abs. 2 und 3 AsylG. Die Streichung soll aber erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es vorher ohnehin nicht schaffen werde, seine Verfahren und Textbausteine anzupassen (S. 21f.) und bis dahin weiter das alte, bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht anwenden wolle. Sofern Schutzsuchende nach der neuen Qualifikations-Verordnung besser gestellt würden, würde das Bundesamt solche Verbesserungen ab dem 12. Juni berücksichtigen, um „rechtliche Beeinträchtigungen“ für Schutzsuchende zu vermeiden.

    So etwas kann man sich wirklich nicht ausdenken, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Das Bundesamt ist nach dem klaren Wortlaut der Qualifikations-Verordnung verpflichtet, sie bereits ab dem 12. Juni anzuwenden und nicht erst ab dem 1. Oktober. Wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts ist jedenfalls § 87e Abs. 2 AsylG zu ignorieren und ändert seine Aufhebung, gleich zu welchem Datum, so gar nichts. Dass es in der Rechtsanwendungspraxis ohne Kläger keine Richter geben wird, ist eine andere Frage, und auf die korrekte Berücksichtigung der mit dem neuen Recht einhergehenden (wenigen) Verbesserungen, z.B. beim Begriff des Familienangehörigen, wird man jedenfalls achten müssen. Der Gesetzentwurf enthält außerdem überaus problematische Regelungen zu sicheren Herkunftsstaaten, die, weil der Gesetzgeber ausgerechnet die Übergangsregelungen zu den Arbeitsverboten vergessen hat, in einem weiteren kurzfristig vorzubereitenden und bereits angekündigten Gesetz korrigiert werden müssen.

  • Durchentscheiden beim Familienflüchtlingsschutz noch möglich

    Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über einen Antrag auf Gewährung von Familienflüchtlingsschutz (§ 26 Abs. 5 AsylG a.F.) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, dann kann ein Verwaltungsgericht durchentscheiden und das Bundesamt unmittelbar auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichten, so das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 5. Juni 2026 (Az. 2 K 856/26.A). Ein Verweis des Bundesamts auf eine unklare Lage im Herkunftsland (§ 24 Abs. 5 AsylG) sei irrelevant, weil es darauf für den Familienflüchtlingsschutz nicht ankomme, vielmehr bleibe es bei der regulären Entscheidungsfrist gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 AsylG. Das Verwaltungsgericht könne auch in der Sache entscheiden, weil dem Bundesamt kein inhaltlicher Spielraum bleibe und weil gerade keine Prüfung der individuellen Verfolgungsgründe des Familienangehörigen erfolge.

    Wer noch Familienflüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz als Familienangehöriger gemäß § 26 Abs. 5 AsylG a.F. erhalten will, der müsste sich eigentlich beeilen, weil das Konzept der automatischen Schutzgewährung mit der GEAS-Reform wegfallen und durch eine bloß aufenthaltsrechtliche Lösung (siehe Art. 23 Qualifikations-VO, § 26 AsylG n.F. sowie § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG n.F.) ersetzt wird. Da die Gewährung gerade von internationalem Schutz, und sei es nur als Familienangehöriger eines Schutzberechtigten, aber Vorteile mit sich bringt (man denke nur an die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten gemäß § 55 Abs. 3 AsylG), der Gesetzgeber aber keinerlei Übergangsregelungen vorgesehen hat, zeigt das Urteil aus Münster, wie man noch zu Familienflüchtlingsschutz oder zu subsidiärem Schutz als Familienangehöriger kommen kann. Wenn die aktuelle Aussage der Bundesregierung belastbar ist, wonach das Bundesamt noch bis Ende September 2026 das alte materielle Recht (und damit auch die alte Fassung von § 26 AsylG) anwenden wird, dann ist noch Zeit, weitere Verwaltungsgerichte zu einem Durchentscheiden zu bewegen. So ein Durchentscheiden wird von Gerichten ansonsten gerne auch mit der Begründung abgelehnt, dass dem Bundesamt immerhin Spielraum bei der Prüfung der konkret heranzuziehenden Rechtsgrundlagen bleibe (siehe etwa den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24. Februar 2026, Az. 3 K 822/25).

  • Bundesregierung rechtfertigt Nichtumsetzung von Verfassungsgerichtsentscheidung

    Die taz berichtet am 9. Juni 2026 über eine noch nicht im Volltext vorliegende Antwort der Bundesregierung (BT.-Drs. 21/6265) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT.-Drs. 21/5999), in der die fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Asylbewerberleistungsgesetz thematisiert wird. Laut dem taz-Bericht soll die Bundesregierung die Nichtumsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts aus dem Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) zur Verfassungswidrigkeit der in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG geregelten Sonderbedarfsstufe, d.h. Leistungskürzung, damit gerechtfertigt haben, dass es in § 3 AsylbLG eine ähnliche Bestimmung gebe, die noch nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei. Es sei nicht geklärt, so der taz-Bericht, „ob dies auf Basis des dritten Paragrafen nicht doch verfassungskonform sei“.

    Der Hessische Flüchtlingsrat weist zu Recht darauf hin, dass selbst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Januar 2023 davon ausgegangen war, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 2 AsylbLG ohne Weiteres auch auf § 3 AsylbLG zu übertragen sei.

  • Etwas erhöhtes Risiko in Griechenland

    Nichtvulnerable kinderlose Ehepaare sowie alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem Urteil vom 26. Mai 2026 (Az. A 4 S 2473/25, alleinstehende Frauen) und einem Beschluss vom 29. Mai 2026 (Az. A 4 S 1093/26, kinderlose Ehepaare). Schutzberechtigte Frauen seien in Griechenland gegenüber Männern nach den vorliegenden Erkenntnismitteln einem lediglich „etwas erhöhten Risiko“ der Obdachlosigkeit, Nahrungsunsicherheit und Erwerbslosigkeit ausgesetzt. Für kinderlose Ehepaare könne dann nichts anderes gelten.

    Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seinem Urteil auf auch eine durch das Verwaltungsgericht Hamburg eingeholte Auskunft zum Programm „Wohnen für Obdachlose“ und zu den in Griechenland existierenden Obdachlosenunterkünften hin (Rn. 108); ob es sich dabei um den umfangreichen Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland handelt, der in der letzten Newsletter-Ausgabe vorgestellt wurde, ist unklar.

  • Bundespolizei ignoriert Asylgesuch

    Wenn Sie in den nächsten Tagen nur für die Lektüre einer einzigen aktuellen Gerichtsentscheidung Zeit erübrigen können, dann lesen Sie bitte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2026 (Az. 28 L 270/26 A). Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts zerpflückt darin nach allen Regeln der juristischen Kunst das Vorgehen der Bundespolizei, die das Asylgesuch eines aus Eritrea geflohenen Schutzsuchenden im März 2026 offenbar ignoriert hat. Der Antragsteller habe in einer eidesstattlichen Versicherung konkret und nachvollziehbar glaubhaft gemacht, bereits beim Aufgriff durch die Bundespolizei in der Nähe der deutsch-polnischen Grenze hinreichend deutlich gemacht zu haben, internationalen Schutz beantragen zu wollen; stattdessen sei er nach Polen zurückgewiesen worden. Ihm sei der Grenzübertritt nach Deutschland darum im Wege eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zu gestatten, außerdem müsse ein Verfahren zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet werden. In Polen habe er kein Aufenthaltsrecht und die polnischen Behörden hätten sich geweigert, seinen Asylantrag anzunehmen.

    Das Gericht schildert die Argumentation der Bundespolizei ausführlich, deren Verfahrensstrategie doch etwas zweifelhaft erscheint. Das Gericht erwähnt etwa, dass dienstliche Erklärungen von Polizeihauptmeister G…, Polizeimeister U…, Polizeimeister U… und Polizeiobermeister R… vorgelegt wurden, wonach der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt ein Asylgesuch geäußert habe. Diese Beamten seien allerdings weder beim Aufgriff des Betroffenen noch bei einem späteren dolmetschergestützten Gespräch anwesend gewesen und hätten damit keine Aussagen über die Zeiten treffen können, in denen der Antragsteller das Asylgesuch äußerte. Die NGO Equal Rights hat den Betroffenen unterstützt und berichtet am 10. Juni 2026 in einer Pressemitteilung über den Beschluss.

  • Kein vorübergehender Schutz nach Weiterwanderung in Drittstaat

    Ukrainische Staatsangehörige, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine in die Europäische Union vertrieben wurden, anschließend aber einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat gefunden haben, erhalten bei ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet keinen vorübergehenden Schutz mehr, behauptet das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 13 ME 66/26). Gemäß Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 sei Gegenstand dieses Beschlusses das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union. Nach zwischenzeitlicher Weiterwanderung in einen Drittstaat (hier: Kanada) seien die Kläger aber keine Vertriebenen gerade „in die Union“ mehr.

    Das Oberverwaltungsgericht weist immerhin darauf hin, dass die herrschende Meinung es anders sehen und einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in einem Drittstaat für unerheblich halten dürfte, wenn es um den Anspruch auf vorübergehenden Schutz geht.

  • Haften Schutzsuchende für ihre Anwälte?

    Was passiert eigentlich, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt eine Rechtsmittelfrist versäumt und die Ablehnung eines Asylantrags deswegen bestandskräftig wird? In einem neuen Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs. C-328/26, Gafaris) geht es um so eine Situation. In dem Verfahren war einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling in Griechenland nach der Ablehnung seines Asylantrags von der Asylbehörde eine für ihn unentgeltlich tätige örtliche Rechtsanwältin vermittelt worden, die das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Asylantrags zu spät, nämlich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einlegte. Das vorlegende Verwaltungsgericht Thessaloniki fragt den Europäischen Gerichtshof nun, ob die endgültige Ablehnung des Asylantrags wegen dieser Fristversäumnis nicht das aus Art. 47 GRCh folgende Grundrecht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze. Der Antragsteller selbst habe rechtzeitig und wiederholt bei der Asylbehörde nach den Daten der Rechtsanwältin gefragt, der sein Fall übertragen worden war, um mit ihr sein Rechtsmittel abzustimmen, die Behörde habe auf seine Anfragen aber nicht reagiert.

    Ob das Europarecht den Kläger tatsächlich vor den Folgen der Fristversäumnis retten wird, halte ich für eher zweifelhaft. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten besagt, dass die Mitgliedstaaten verfahrensrechtliche Regelungen selbst treffen können, solange das Unionsrecht (wie hier) keine eigenen Verfahrensvorgaben macht. Das vorlegende Gericht erläutert (Rn. 18 des Vorabentscheidungsersuchens), dass nach ständiger griechischer Rechtsprechung Mandanten die Folgen von fahrlässigem Handeln oder Unterlassen ihrer Rechtsanwältin oder ihres Rechtsanwalts zu tragen haben, wenn nicht ausnahmsweise ein (hier nicht gegebener) Fall höherer Gewalt vorliege.

  • Vermischte Nachrichten KW 24/2026

ISSN 2943-2871