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Gebräuchliches Allgemeinwort

Im HRRF-Newsletter gibt es auch weiterhin aktuelle Rechtsprechung zur GEAS-Reform, ab jetzt aber nicht mehr in Form separater Übersichtsartikel, sondern im Rahmen der laufenden Berichterstattung. In dieser Woche geht es etwa um die Frage, wie die durchaus unklar formulierten Übergangsregelungen in der AMM-Verordnung auszulegen sind – das Verwaltungsgericht Aachen bemüht die Argumentation, dass das Wort Kriterium ein „gebräuchliches Allgemeinwort der deutschen Sprache“ darstelle, und will daraus Entscheidendes für die Reichweite der Übergangsregelungen ableiten. Daneben geht es in diesem Newsletter im Kontext der GEAS-Reform um Familienflüchtlingsschutz und um die Auslegung des misslungen formulierten § 87e AsylG, außerdem, ohne Bezug zur GEAS-Reform, um subsidiären Schutz für russische Wehrpflichtige, ein Wahlrecht bei der Beantragung vorübergehenden Schutzes und erneut um die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat.

  • Erneut kein subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

    Die Ableistung des Wehrdienstes in Russland ist nicht mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 der EU-Qualifikationsverordnung verbunden und führt daher nicht zur Gewährung internationalen Schutzes, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. 2 A 159/24.A). Zwar sei mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst einberufen würde; dessen Ableistung einerseits oder die mit einer Wehrdienstentziehung verbundenen Sanktionen andererseits seien aber unterhalb der Schwelle eines Einsatzes in einem völkerrechtlichen Angriffskriegs asylrechtlich nicht relevant.

    Das OVG schließt sich mit seiner Einschätzung der Situation von Wehrdienstleistenden in Russland der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte an; etwa der des OVG Berlin-Brandenburg, des OVG Magdeburg oder des OVG Lüneburg. Einzelne Verwaltungsgerichte, etwa das VG Berlin, sehen es aber anders.

  • Kein Familienaufenthaltstitel im asylgerichtlichen Verfahren

    Weil für das in der neuen Qualifikationsverordnung geregelte materielle Recht keine Übergangsregelungen existieren, kann seit dem 12. Juni 2026 kein Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG a.F. mehr zuerkannt werden, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 3. Juli 2026 (Az. 12 K 4871/25.F.A) entschieden. Stattdessen bestehe zwar gemäß Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung ein Anspruch des Familienmitglieds auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der aber im entschiedenen asylgerichtlichen Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehöre.

    Nach der Regelungslogik des Gesetzes muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zeitgleich mit der Ablehnung des Asylantrags die Eigenschaft Betroffener als Familienangehörige eines Stammberechtigten feststellen (§ 26 Abs. 2 AsylG n.F.); die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG durch die Ausländerbehörde setzt eine solche Feststellung voraus. Was macht man aber gerade in Altfällen, wenn das Bundesamt noch keine Feststellung getroffen hat? Jedenfalls sofern nicht noch ein Asylverfahren anhängig ist, müsste doch statt eines Folgeantrags ein bloßer Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) möglich sein, um die Feststellung der Eigenschaft als Familienangehöriger zu erhalten? Dort könnte dann womöglich auch beantragt werden, eine mit der Ablehnung des Asylantrags erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben? Fragen über Fragen, apropos: Die gemeinsame FAQ-Seite zur GEAS-Reform von Equal Rights Beyond Borders, Elena-Koordination und HRRF wurde am 13. Juli 2026 aktualisiert und enthält jetzt auch Fragen (und Antworten) zum Familienflüchtlingsschutz.

  • Übergangsregelungen der AMM-Verordnung sollen weit auszulegen sein

    Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AMM-VO nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung erfolgt, werden nicht nur die in Kapitel III der Dublin-III-VO geregelten „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“, sondern alle Regelungen der Dublin-III-VO in Bezug genommen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind, sagt das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 14. Juli 2026 (Az. 4 L 490/26.A). Für ein solches weites Verständnis spreche zunächst der Wortlaut des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO, der keine Beschränkung auf die in Art. 7 bis 15 enthaltenen „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“ enthalte. Das Wort „Kriterium“ für sich genommen sei auch kein spezifischer dublin-rechtlicher Fachausdruck, sondern ein gebräuchliches Allgemeinwort der deutschen Sprache, so dass nicht von einer entsprechenden Fachphrase ausgegangen werden könne.

    Das Verwaltungsgericht weist immerhin darauf hin, dass andere Gerichte es auch anders sehen, zum Beispiel unlängst das Oberverwaltungsgericht Greifswald oder das Verwaltungsgericht Hannover.

  • Rechtmäßigkeit von § 87e AsylG regelmäßig irrelevant

    Es kann letztlich offenbleiben, ob die Vorschrift des § 87e AsylG eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthält, oder wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen meint, aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU führt, sagt das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 6. Juli 2026 (Az. 5 A 48/26). Der Regelungsgehalt der alten Fassung des Asylgesetzes sei nämlich bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung regelmäßig mit den Verfahrensregelungen der Asylverfahrensrichtlinie kongruent, sodass die Rechtsgrundlagen austauschbar seien.

    Dem VG Schleswig ist zuzustimmen, dass die Asylverfahrensrichtlinie und die alte Fassung des Asylgesetzes „regelmäßig“ inhaltlich korrespondieren werden, allerdings ist das nicht immer der Fall: Das VG Gelsenkirchen hatte in seinem Beschluss (dort Rn. 41ff.) etwa auf die in Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrensrichtlinie enthaltene Öffnungsklausel bei Folgeanträgen hingewiesen („Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn..“).

  • Im Prinzip Wahlrecht beim vorübergehenden Schutz

    Es ist nach wie vor so, dass vorübergehender Schutz von aus der Ukraine vertriebenen Personen zwar nicht gleichzeitig in mehreren EU-Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 3. Juli 2026 (Az. 11 S 1284/26), es jedoch zulässig ist, nach Erlöschen des gewährten Schutzes in einem EU-Staat vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Staat zu beantragen und zu erhalten. Ob das beim freiwilligen Verzicht auf vorübergehenden Schutz anders zu beurteilen sei, sei im entschiedenen Verfahren nicht relevant.

    Der VGH weist darauf hin, dass auch der aktuelle Durchführungsbeschluss 2025/1460 des Rates der Europäischen Union nicht zu einem „Regimewechsel“ hinsichtlich des Rechts ukrainischer Antragsteller geführt habe, den schutzgewährenden Mitgliedstaat zu wählen. Es komme vielmehr weiterhin maßgeblich nur darauf an, dass der vorübergehende Schutz nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten gewährt werde.

  • Noch ein Georgien-Normenkontrollverfahren

    In einer Pressemitteilung vom 16. Juli 2026 informiert das Verwaltungsgericht Osnabrück darüber, dass die 7. Kammer des Gerichts Zweifel hat, ob die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29b AsylG rechtmäßig ist und ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 77 Abs. 5 AsylG) eingeleitet hat. Die Einstufung erstrecke sich auch auf die abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien, obwohl grundlegende Menschenrechte dort nicht gewahrt würden. Aber auch im Hauptteil Georgiens habe sich die Menschenrechtslage allgemein und die Lage von LGBTIQ-Personen im Besonderen vornehmlich seit 2024 so negativ entwickelt, dass sich nach Überzeugung der Kammer nicht nachweisen lasse, dass dort generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Zudem habe die Bundesregierung die der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen nicht zugänglich gemacht, obwohl sie hierzu aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025 verpflichtet gewesen wäre.

    Es handelt sich bereits um das zweite Normenkontrollverfahren, mit dem die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat angegriffen wird. Das erste Verfahren hatte im Mai 2026 das Verwaltungsgericht Lüneburg initiiert.

  • Vermischte Nachrichten KW 29/2026

    • In einem Dokument der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2026 (COM(2026) 387 final) wird berichtet, dass Italien auch weiterhin, d.h. seit dem 12. Juni 2026, keine Dublin-Überstellungen akzeptiert (S. 7).
    • Die taz berichtet am 13. Juli 2026 darüber, dass das Bundesinnenministerium noch prüfe, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Juni 2026 zur Europarechtswidrigkeit von § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG in Deutschland umgesetzt werden müsse.
    • Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat den Entwurf des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft usw. durchgewunken, fordert in einer Entschließung aber eine Übergangs- und Stichtagsregelung zu Arbeitsverboten. Inhaltlich geht es um die Erweiterung der Regelungen zu sicheren Herkunftsländern, die jedenfalls für Geduldete zu einem Wegfall von Arbeitserlaubnissen führen würde (siehe § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG). Eine entsprechende Übergangsregelung soll offenbar durch das Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (!) in § 104 Abs. 18 AufenthG eingefügt werden (siehe BT-Drs. 21/7004, S. 12).
    • In der LTO analysiert Christian Rath am 9. Juli 2026, warum es nach den diversen Eilverfahren gegen Einreiseverweigerungen an den deutschen Grenzen bislang keine anschließenden Hauptsacheverfahren gab und warum das vermutlich so bleiben wird.
    • Der HRRF-Bücher-Shop macht eine kurze Sommerpause 🏖️: Bestellungen werden wieder am 10. August versandt. Bestellen Sie aber ruhig auch in der Zwischenzeit weiter.
  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871