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Erzwungenes Getrenntleben

Wussten Sie, dass Dublin-Leistungseinstellungen auch vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden können? Einen eleganten Ansatz dafür zeigt ein aktueller Beschluss des VG Weimar auf, über den in dieser Newsletter-Ausgabe berichtet wird. Daneben geht es um das erzwungene Getrenntleben von Ehegatten aus aufenthaltsrechtlichen Gründen, sehr hohe Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde, das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, erneut um eine Duldung ohne Ausreisepflicht, die Evakuierung von Familienmitgliedern aus dem Gaza-Streifen und um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1982. Außerdem ist australische Woche im HRRF-Newsletter, sozusagen, weil es in gleich drei Beiträgen um menschenrechtswidrige Praktiken der australischen Regierung beim Umgang mit Schutzsuchenden und Flüchtlingen geht.

  • BAMF-Feststellung zur Ausreisemöglichkeit ist Verwaltungsakt

    § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nennt als Voraussetzung für die Einstellungen von AsylbLG-Leistungen in Dublin-Fällen die Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass die (freiwillige) Ausreise eines Betroffenen in den für ihn zuständigen Dublin-Staat „rechtlich und tatsächlich möglich“ ist. In seinem Beschluss vom 18. März 2026 (Az. 1 E 4595/25 We) geht das Verwaltungsgericht Weimar davon aus, dass eine solche Feststellung des Bundesamts einen Verwaltungsakt darstellt. Der Feststellung komme ein über eine bloße Wiederholung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten und Abschiebungshindernissen hinausgehender Regelungsgehalt zu, denn jedenfalls auch die freiwillig selbstinitiierte Ausreise müsse dem Antragsteller möglich sein, bevor die Feststellung ergehen könne. Für Rechtsschutz gegen eine solche Feststellung seien die Verwaltungsgerichte zuständig und seien Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

    Der ausführlich begründete Beschluss argumentiert nachvollziehbar und überzeugend, warum die in Dublin-Bescheiden übliche Feststellung des Bundesamts, wonach die Ausreise in den zuständigen Dublin-Staat möglich ist, in aller Regel rechtswidrig sein dürfte und mit einem Eilantrag vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden kann. Dabei geht es gar nicht mal so sehr darum, dass die Feststellung rechtswidrig ist (daran hat das Gericht keine Zweifel), sondern eher darum, dass es sich gerade um einen Verwaltungsakt (und nicht um eine bloße unselbständige behördliche Verfahrenshandlung) handelt und dass auch die Verwaltungsgerichte (und nicht nur die Sozialgerichte) für die Gewährung von Rechtsschutz zuständig sind. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass in Thüringen einzelne Sozialgerichte und insbesondere das Landessozialgericht Dublin-Leistungseinstellungen für rechtmäßig halten, ist das eine spannende neue Perspektive, auch über Thüringen hinaus.

  • Bei Abschiebungsverbot auch keine Rückkehrentscheidung

    Wenn die Abschiebung eines Ausländers wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausgeschlossen ist, weil im Zielstaat der Abschiebung Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen drohen, dann verbietet Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG bereits den Erlass einer entsprechenden Rückkehrentscheidung, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Rs. C-202/25, Tadmur). Weil es aber auf den konkreten Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung ankomme, könne der Erlass einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Abschiebung in einen anderen Staat, etwa in ein „Transitland gemäß Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird“, immer noch möglich sein.

    Wenn ich nichts übersehe, hat der Europäische Gerichtshof das im Prinzip im Sommer 2023 schon einmal so entschieden. Ich finde es aufschlussreich, wie in dem neuen Urteil nun betont wird, dass der Non-Refoulement-Grundsatz eine Abschiebung nicht an sich verhindert, sondern nur in Bezug auf einen konkreten Zielstaat. Das stimmt zwar, liest sich aber wie eine Relativierung (die es nicht ist). In dem Verfahren war zuvor gewährter subsidiärer Schutz wegen der Begehung von Straftaten entzogen worden, die Folge des Entzugs ohne anschließenden Erlass einer Rückkehrentscheidung (d.h. Abschiebungsandrohung) ist eine Art „unionsrechtswidriger Zwischenstatus“, nämlich so etwas wie eine „Duldung ohne Ausreisepflicht“, die es an sich nicht geben dürfte.

  • Keine Evakuierungsverpflichtung der EU-Staaten bei Familienzusammenführung

    Wenn ein EU-Mitgliedstaat ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Identität des Antragstellers und der Echtheit der von ihm vorgelegten Unterlagen erteilt hat, ist er dennoch nicht aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung verpflichtet, das faktisch schwierige persönliche Erscheinen des Antragstellers bei einer seiner Auslandsvertretungen zu organisieren oder an der Organisation mitzuwirken, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Rs. C‑819/25 PPU, Gonrieh). Zwar sei der EU-Staat grundsätzlich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörigen „jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa“ zu gewähren (Art. 13 Abs. 1 S. 2 RL), das beziehe sich aber nur auf zügige und wirksame Verwaltungsverfahren, nicht dagegen auf Verpflichtungen, die die diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und einem Drittstaat betreffe.

    In dem Verfahren ging es um eine palästinensische Familie, die bei ihrer Flucht aus dem Gaza-Streifen getrennt wurde und teilweise Zuflucht in Belgien fand, teilweise im Gaza-Streifen verbleiben musste. Die belgischen Behörden stimmten einer Familienzusammenführung in Belgien zwar zu, verlangten aber die persönliche Vorsprache der nachziehenden Familienmitglieder bei einer belgischen Auslandsvertretung, die es im Gaza-Streifen nicht gab und die die dort verbliebenden Familienmitglieder auch außerhalb des Gaza-Streifens nicht erreichen konnten (und können). Die Kläger wollten erreichen, dass die im Gaza-Streifen verbliebenden Familienmitglieder in ein belgisches Evakuierungsverfahren einbezogen werden; ein Anspruch daraus ergibt sich jedenfalls nicht aus Europarecht.

  • Kein Outsourcing menschenrechtlicher Schutzpflichten

    Menschenrechtliche Pflichten eines Staats knüpfen an die faktische und effektive Kontrolle des Staats über Handlungen an, da nützt auch die Auslagerung asylrechtlicher Schutzgewährung nichts. Der UN-Antifolterausschuss hat dies in seiner aktuellen Entscheidung A.A. gg. Australien vom 27. November 2025 am Beispiel australischer Outsourcing-Bemühungen einmal mehr geprüft und festgestellt, dass die Finanzierung und administrative Steuerung von Haftzentren in Drittstaaten reicht, um menschenrechtliche Schutzpflichten auszulösen. Die Entscheidung wird in einem Beitrag im HRRF-Blog erläutert und analysiert.

  • Menschenrechtliche Anforderungen an Asylverfahrenshaft

    Die GEAS-Reform erlaubt zwar die Inhaftierung von Schutzsuchenden schon während des erstinstanzlichen Asylverfahrens, gleichwohl sind dabei rechtliche Vorgaben zu beachten, die sich etwa auch aus den Menschenrechten ergeben können. In einem neuen Beitrag im HRRF-Blog wird die Entscheidung A.K.S. gg. Australien des UN-Menschenrechtsausschuss vom 17. März 2025 analysiert, in der es um solche menschenrechtlichen Vorgaben für die Inhaftierung im Asylverfahren ging.

  • Auslagerung von Migrationskontrolle menschenrechtlich irrelevant

    Wer seit dem umstrittenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Mai 2025 (S.S. gg. Italien, Az. 21660/18) dachte, dass Staaten ihre menschenrechtlichen Pflichten gegenüber Schutzsuchenden faktisch auf Drittstaaten auslagern können, der sollte einmal die Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses im Verfahren M.I. u.a. gg. Australien vom 31. Oktober 2024 lesen, die ein aktueller Beitrag im HRRF-Blog vorstellt und analysiert. Ganz so einfach ist es nämlich doch nicht mit dem Abwälzen menschenrechtlicher Verpflichtungen.

  • Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel nach Verantwortungsübergang

    In seiner Pressemitteilung vom 24. März 2026 weist das Bundesverwaltungsgericht auf sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag hin, in dem es entschieden hat, dass der Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) Deutschland nicht dazu verpflichtet, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Weder die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention und des EÜÜVF noch die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU würden einen Mitgliedstaat dazu verpflichten, dem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Revisionsverfahren entschieden, die Vorinstanzen waren ausweislich der Verfahrensinformation der Verwaltungsgerichtshof München und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Gut informierte Quellen deuten an, dass es im Lüneburger Verfahren weitergehen wird, weil die Tatsachengrundlage noch nicht ausreichend geklärt ist, und dass dort möglicherweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Raum stehen wird.

  • EuGH erinnert an Vorlagepflicht letztinstanzlicher nationaler Gerichte

    Ein in letzter Instanz entscheidendes nationales Gericht muss stets begründen, warum es eine Vorlage an den Gerichtshof ablehnt, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. März 2026 (Rs. C-767/23, Remling). Ein letztinstanzlich zuständiges Gericht unterliege einer Vorlagepflicht, von der es nur in drei Fällen befreit sein könne, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 genannt habe: Wenn die aufgeworfene unionsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich sei, wenn die betreffende Bestimmung des Unionsrechts bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sei oder wenn deren richtige Auslegung derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe. Wenn ein letztinstanzlich zuständiges Gericht der Ansicht sei, sich in einer dieser drei Situationen zu befinden, müsse es seine Ablehnung der Anrufung des Gerichtshofs begründen, indem es in jedem Fall spezifisch und konkret darlege, aus welchen Gründen es sich nicht veranlasst siehe, den Gerichtshof zu befragen.

    In dem Verfahren ging es vordergründig um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einer Situation, in der der antragstellende Drittstaatsangehörige bereits in einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsrecht hatte. Aber seien wir ehrlich: Das ist schon alles etwas unübersichtlich mit dem Europarecht und wie man es anwenden muss, und wenn der Europäische Gerichtshof in Erinnerung rufen muss, was er 1982 (!) schon einmal entschieden hatte, scheint es auch nationalen Gerichten so zu gehen. Weil die GEAS-Reform es nicht besser machen wird, bereiten wir hier bei HRRF gerade ein kleines Buch mit dem aufschlussreichen Titel „Wie man europäisches Asylrecht (richtig) anwendet“ vor. Das wird eine Kurzanleitung mit vielen Beispielen aus der migrations- und flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung sein, in der es nur am Rande um die inhaltlichen Regelungen geht, im Schwerpunkt aber um die Methode der Rechtsanwendung: Wie funktioniert das mit dem Nebeneinander von europäischem und deutschem Recht? Wie muss Europarecht in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden? Was bedeutet das konkret für die Anwendung der GEAS-Rechtsakte? Wenn alles klappt wie geplant, dann wird diese Kurzanleitung pünktlich zum Beginn der Anwendbarkeit der GEAS-Reform im Juni 2026 erscheinen.

  • Erzwungenes Getrenntleben ist kein Getrenntleben

    Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann, behauptet das Bundesverwaltungsgericht in seinem noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 26. März 2026 (Az. 5 C 7.24), über das es in einer Pressemitteilung berichtet. Ein Getrenntleben setze grundsätzlich einen einseitigen oder beidseitigen Trennungswillen der Ehegatten voraus, der gerade nicht vorliege, wenn sie lediglich aufgrund aufenthaltsrechtlicher Einreisehindernisse nicht zusammenleben können, dies aber anstreben.

    Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für ein Kind ist, dass Ehegatten dauernd getrennt leben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG). Im entschiedenen Verfahren lebten die Ehegatten über einen Zeitraum von über zwei Jahren getrennt, weil die Ehefrau mangels Visum nicht nach Deutschland einreisen durfte, sondern sich in Afghanistan aufhalten musste. Man muss ja dankbar sein, wenn das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken überhaupt anspricht, wie dies seine Pressemitteilung tut, auch wenn es diese Bedenken, nämlich eine möglicherweise verfassungswidrige Ungleichbehandlung des betroffenen Kindes mit anderen Kindern, für nicht durchgreifend hält. Man wird den Volltext der Entscheidung abwarten müssen.

  • (Zu) hohe Darlegungsanforderungen an Griechenland-Revisionszulassung

    In seinem Beschluss vom 16. Februar 2026 (Az. 1 B 28.25) erläutert das Bundesverwaltungsgericht ungewöhnlich ausführlich, warum es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zurückgewiesen hat, in dem es um die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland geht. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen seien entweder bereits höchstrichterlich beantwortet oder würden dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht werden, weil die Fragen nicht substantiiert (genug) dargelegt worden seien.

    Wenn ich richtig gezählt habe, wirft das Bundesverwaltungsgericht den Verfasserinnen und Verfassern der Nichtzulassungsbeschwerde an sieben verschiedenen Stellen vor (Rn. 16, 17, 19, 29, 43, 54, 55), die „Darlegungserfordernisse“ nicht erfüllt zu haben, also nicht ausführlich genug vorgetragen und argumentiert zu haben. Auch ohne den Text der Beschwerde zu kennen, deutet der große Umfang des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts doch wohl auf die hohe Qualität der Beschwerde hin – wenn das offenbar immer noch nicht reicht: Welche Anwältin und welcher Anwalt soll das denn leisten können, in der hier gewünschten Tiefenschärfe zu argumentieren, mit kurzen Rechtsmittelfristen und niedrigen Gebühren? Der Zugang zum Recht ist auch der Zugang zu Rechtsmittelinstanzen.

  • Vermischte Nachrichten KW 13/2026

    • Die Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt eine weitere Klage gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags eines Menschen mit Behinderung. Die Klägerin, die seit 20 Jahren in Deutschland lebt, bezieht in Folge ihrer Behinderung existenzsichernde Leistungen und kann darum die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenen Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen. Mit der Klage wird geltend gemacht, dass der Ausschluss von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen vom Anspruch auf Einbürgerung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Demokratieprinzip, gegen das Diskriminierungsverbot und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.
    • Die Europäische Asylagentur (EUAA) hat Ausgabe 1/2026 ihres vierteljährlichen, thematisch gegliederten Updates zur Asylrechtsprechung in der Europäischen Union veröffentlicht, das auf 60 Seiten den Zeitraum Dezember 2025 bis Februar 2026 abdeckt. Außerdem hat die EUAA aktuell ein Fact Sheet zur Asylrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2025 (36 Seiten) sowie ein Fact Sheet zu Dublin-Rechtsprechung in der EU im Jahr 2025 (16 Seiten) veröffentlicht.

ISSN 2943-2871