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Nationale Ausschlussgründe

Waren Sie eigentlich schon mal in Schleswig? Ich zuletzt vor 26 Jahren bei meiner mündlichen Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen, aber darum geht es hier ja nicht. Das dortige Oberverwaltungsgericht behauptet jedenfalls in einer aktuellen Entscheidung, dass ein Antrag auf vorübergehenden Schutz die Erteilung zahlreicher anderer Arten von Aufenthaltstiteln unmöglich macht, und zwar auch dann noch, wenn der Antrag bereits abgelehnt wurde, und das dortige Landessozialgericht meint, dass das allgemeine Lebensrisiko (und im konkreten Fall Sterberisiko) einer schlechteren medizinischen Versorgung im Heimatland gegenüber der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen sei. Außerdem geht es in diesem Newsletter um die Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland, die Argumentationstechnik des Bundesgerichtshofs in Abschiebungshaft-Verfahren, Hazara in Afghanistan, russische Wehrpflichtige und um familiäre Belange bei laufenden Asylverfahren von Familienangehörigen.

  • Kein subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

    Einem russischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter, der nach Beginn des Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine aus Russland ausgereist ist, droht im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Wehrdienstentziehung, meint das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 23. März 2026 (Az. 2 L 92/25). Es drohe zwar die Einberufung zum Grundwehrdienst, nicht aber auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Einsatz im völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Dies gelte auch für tschetschenische Wehrpflichtige, wenn diese vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation einen registrierten Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens hatten.

    Andere Gerichte sehen das auch anders und verpflichten zur Gewährung subsidiären Schutzes. Wenn ich nichts übersehen habe, dann sind zu dieser Frage am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (wieder) Berufungsverfahren anhängig.

  • Kein Spurwechsel nach Antrag auf vorübergehenden Schutz

    Wer in Deutschland einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG gestellt hat, der kann wegen § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG später keine Aufenthaltserlaubnis u.a. zu Studienzwecken (§ 16b AufenthG) erhalten, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 31. März 2026 (Az. 6 MB 33/25, 6 O 21/25). Auch wenn sich aus der Ratsempfehlung (EU) 2025/0651 vom 8. September 2025 sowie aus dem auf deren Entwurf Bezug nehmenden Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern aus dem August 2025 ergeben sollte, dass ein Spurwechsel auch dann möglich sein solle, wenn beide Titel nebeneinander beantragt würden, solange noch keiner gewährt bzw. der Titel nach § 24 AufenthG bereits abgelehnt worden sei, könne das vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts von § 19f Abs. 1 AufenthG nicht gelten. Es sei nämlich nicht zwingend, dass weitere nationale Ausschlussgründe wie der des § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG gegen Unionsrecht verstießen und § 19f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unionsrechtskonform anderslautend auszulegen sei oder unangewendet bleiben müsse.

    Ich mag da etwas übersehen, aber ich finde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keinen einzigen inhaltlichen Grund außer einer pauschalen Bezugnahme auf den Wortlaut von § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, warum der Spurwechsel in einen Studienaufenthalt nicht möglich sein soll. Das OVG beschränkt sich etwas destruktiv darauf, Argumente des Betroffenen für die Möglichkeit eines Spurwechsels zu entkräften, ohne sich mit dem Umstand zu beschäftigen, dass die Wortlautgrenze im Verwaltungsrecht ohnehin so streng nicht gilt und damit auch andere Auslegungsmethoden zur Anwendung hätten kommen müssen.

  • Keine Abschiebungsandrohung bei Aufenthaltsgestattung

    Eine Abschiebungsandrohung darf nicht erlassen werden, wenn ein Familienmitglied über eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) verfügt, sagt der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 12. März 2026 (Az. 2 A 1672/25.Z.A). Dann liege nämlich regelmäßig ein inlandsbezogener Belang aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 7 GRCh sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, so dass familiäre Belange (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG) den Erlass einer Abschiebungsandrohung verhinderten.

    Das sehen andere Gerichte wohl überwiegend auch so, nicht aber anscheinend das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen, das eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgewiesen, weil die Frage keine grundsätzliche Bedeutung habe und sich bei sachgerechter Auslegung der Normen des Asylgesetzes auch ohne ein Berufungsverfahren beantworten lasse.

  • Handeln zur Rettung des eigenen Lebens kann pflichtwidrig sein

    Wer mit dem Ziel einer besseren medizinischen Behandlung als im Heimatland und in dem Wissen nach Deutschland einreist, diese Behandlung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht erhalten zu können, erfüllt die Voraussetzungen der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG zumindest dann, wenn keine anderen Einreisemotive bestehen, behauptet das Landessozialgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 27. Februar 2026 (Az. L 9 AY 28/26 B ER), weil eine Einreise gerade zum Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen stets pflichtwidrig sei. Die Pflichtwidrigkeit werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass man zur Rettung oder Verlängerung des eigenen Lebens handele, weil das allgemeine Lebensrisiko einer schlechteren medizinischen Versorgung im Heimatland gegenüber der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen sei. Dass der Klägerin nicht vorgeworfen werden könne, alles ihr Mögliche zu unternehmen, um ihr Leben zu retten, ändere an der Rechtmäßigkeit der Leistungseinschränkung nichts, weil die Vorwerfbarkeit keine Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung sei und die Klägerin sich dieser Sanktion jederzeit kurzfristig durch ihre rechtlich ohnehin gebotene Ausreise entziehen könne.

    Die Klägerin in dem Verfahren war aus Armenien nach Deutschland gereist und hatte einen Asylantrag gestellt, weil sie sich bessere Behandlungsmöglichkeiten für ihren metastasierenden Brustkrebs erhoffte (offenbar vergeblich, der Beschluss erwähnt ein inzwischen palliatives Stadium ihrer Erkrankung). Wegen dieses Einreisemotivs hatte die zuständige Leistungsbehörde die der Klägerin gewährten Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) von 460 auf 240 Euro pro Monat gesenkt, nicht aber auch die ihr gewährten medizinischen Leistungen; Rechtsgrundlage für die Leistungseinschränkung sollte § 1a Abs. 2 AsylbLG sein. Einmal davon abgesehen, dass die Behörde die Leistungen bereits während des Asylverfahrens eingeschränkt hatte, was offensichtlich rechtswidrig war, weil § 1a Abs. 2 AsylbLG dies erst nach Abschluss des Verfahrens erlaubt, hatten weder das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht noch das Landessozialgericht grundsätzliche Einwände gegen die Leistungskürzung. Auf die Idee, dass so eine Ausreise möglicherweise unzumutbar sein könnte, was die Pflichtwidrigkeit der Nicht-Ausreise entfallen lassen würde, ist das Landessozialgericht nicht gekommen: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem grundlegenden Urteil vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) zu sozialrechtlichen Sanktionen angemahnt, dass Leistungskürzungen stets verhältnismäßig sein müssen und dass Kürzungen unzumutbar sein können (Rn. 133), wenn sie außergewöhnliche Härten bewirken (Rn. 184).

  • Keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan

    In seinem sehr ausführlich begründeten Urteil vom 26. März 2026 (Az. 32694/23) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Abschiebung eines Angehörigen der Hazara von Schweden nach Afghanistan zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Zwar würden Abschiebungen nach Afghanistan nicht stets und automatisch zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen und gelte dies auch nicht automatisch für Angehörige der Hazara, jedoch wäre der Beschwerdeführer im konkreten Fall nach einer Abschiebung einem höheren Risiko ausgesetzt, weil er lange Zeit im Ausland gelebt habe und „verwestlicht“ sei.

    Der Gerichtshof hat zu diesem Urteil auch eine Pressemitteilung sowie ein sehr defensiv formuliertes FAQ-Dokument veröffentlicht, in dem er wesentliche Fragen zum Sachverhalt beantwortet und wortreich ausführt, wie überaus selten er Abschiebungen untersagt.

  • Ermessensnichtgebrauch und (nicht) geeigneter Vortrag

    In der vergangenen Woche wurde hier im Newsletter über den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2026 berichtet. In dem Verfahren, in dem dieser Beschluss erging, hatte das Landgericht Duisburg den erstinstanzlichen Haftbeschluss des Amtsgerichts Mülheim vom 13. Dezember 2023 (Az. 32 XIV 5/23) unter anderem mit der Begründung aufgehoben, dass die dortige Haftrichterin ihr Ermessen zur Anordnung von Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) nicht im Haftbeschluss dokumentiert habe. Es sei nicht ersichtlich, so das Landgericht, ob der Haftrichterin überhaupt bewusst gewesen sei, dass sie ein Ermessen gehabt habe, so dass der offenbare Ermessensnichtgebrauch die Anordnung des Ausreisegewahrsams rechtswidrig mache.

    Ich berichte deswegen erneut über dieses Verfahren, weil es ein gutes Beispiel für Glanz und Elend im Umgang mit Freiheitsentziehung im Migrationsrecht bildet. Der Haftbeschluss des Amtsgerichts ist sehr knapp gehalten und enthält tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Haftrichterin ihr Anordnungsermessen überhaupt realisiert hatte. Der Bundesgerichtshof ist ebenfalls knapp unterwegs und beschränkt seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 24. Februar 2026 zu diesem Aspekt auf indirekte Rede, die ausschließlich die Interpretation der Ausländerbehörde wiedergibt (Rn. 12: „Nach dem Vortrag der beteiligten Behörde erschließt sich aus dem Wortlaut des Anordnungsbeschlusses, dass das Haftgericht sein Anordnungsermessen ausgeübt hat“). Diese „Umstände“ (vermutlich ist der Vortrag der Behörde gemeint, warum das Ermessen nicht anders hätte ausgeübt werden können) sollen dann „grundsätzlich“ dazu geeignet gewesen sein (Rn. 13), eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeigeführt zu haben, wenn sie denn gehört worden wären – der Bundesgerichtshof will auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Behörde hinaus (siehe den Beitrag der letzten Woche).

    Nun stimmt es zwar, dass es ausreicht, wenn der (nicht gehörte) Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten lediglich „geeignet“ war, zu einer anderen Entscheidung zu führen; dies geht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2013 (Rs. C-383/13 PPU) zurück. In Anbetracht dessen jedoch, dass der Wortlaut des Haftbeschlusses so gar nichts für einen Ermessensgebrauch hergibt, kann der Vortrag der Behörde doch nicht „geeignet“ gewesen sein, daran etwas zu ändern? Vielleicht wollte der Bundesgerichtshof aber auch nur in zeitlicher Hinsicht differenzieren, nämlich zwischen einem zunächst rechtswidrigen (weil ohne Ermessensgebrauch angeordneten) Ausreisegewahrsam und einer ab der (tatsächlich unterlassenen) Anhörung der Behörde rechtmäßigen Fortsetzung des Gewahrsams, weil die Argumente der Behörde das Beschwerdegericht sozusagen zum Ermessensgebrauch genötigt hätten (wenn sie Gehör gefunden hätten)?

    Bei aller Sympathie für (sehr) abstrakte rechtliche Erörterungen und Diskussionen: Der Zugang zum Recht leidet doch offensichtlich, wenn derart knapp argumentiert wird und Dinge kompliziert gemacht werden? Lieber XIII. Zivilsenat (der beim Bundesgerichtshof für die Rechtsbeschwerden in Freiheitsentziehungsverfahren zuständig ist): Ein, zwei erläuternde Sätze mehr in Euren Beschlüssen würden wirklich helfen und tun auch gar nicht weh. Versprochen.

  • GEAS-Krokodilstränen im Bundesrat

    Am 27. März 2026 hat der Bundesrat beschlossen, dem GEAS-Anpassungsfolgesetz zuzustimmen und für das GEAS-Anpassungsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht einzuberufen. Damit ist der Weg für die Verkündung und das baldige Inkrafttreten dieser beiden Umsetzungsgesetze frei. Die Bundesregierung hat anlässlich der Bundesratssitzung zugesichert (Plenarprotokoll der Bundesratssitzung, S. 183),

    „den Ländern, in denen in Abstimmung mit dem Bund Grenzverfahrenseinrichtungen betrieben werden, die erforderlichen Kosten, die durch die Errichtung oder Herrichtung von Einrichtungen für das Grenzverfahren nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 sowie durch den fortlaufenden Betrieb dieser Einrichtungen entstehen, auszugleichen.“

    Diese Kostenübernahme war den Bundesländern ein vordringliches Anliegen, wie aus Ziffer 1 ihrer Entschließung zum GEAS-Anpassungsgesetz vom 27. März 2026 (BR-Drs. 121/26(B)) hervorgeht. Ebenso vordringlich soll gemäß dieser Ziffer 1 sein, dass die Bundespolizei (und nicht die jeweilige Landespolizei) die „Außensicherung“ dieser „Grenzverfahrenseinrichtungen“ übernimmt, damit, so die Protokollerklärung des Landes Nordrhein-Westfalen (Plenarprotokoll der Bundesratssitzung, S. 183), „potenzielle unerlaubte Grenzübertritte“ verhindert werden können – gelten die in den Einrichtungen inhaftierten Ausländer doch als nicht nach Deutschland eingereist.

    Sowohl in seiner Entschließung zum GEAS-Anpassungsgesetz vom 27. März 2026 (BR-Drs. 121/26(B)) als auch in seiner parallelen Entschließung zum GEAS-Anpassungsfolgesetz vom selben Tag (BR-DRs. 122/26(B)) spricht der Bundesrat einige weitere Punkte an, in denen er das neue Recht kritisiert und so plakativ wie voraussichtlich folgenlos Änderungen anmahnt, nämlich dass die Antragsfrist für die freiwillige Ausreise für unbegleitete Minderjährige (§ 38 Abs. 5 AsylG-neu) zu kurz sei, dass die Ergebnisse von Altersfeststellungen gemäß § 42f SGB VIII im Ausländerzentralregister gespeichert werden sollten und dass wegen des „großen Verwaltungsaufwands“ die neu vorgesehene Möglichkeit minderjähriger AsylbLG-Leistungsberechtigter zur freien Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse eingeschränkt werden sollte.

  • Vermischte Nachrichten KW 15/2026

    • Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein haben die migrationspolitischen Vorhaben im „Regierungsprogramm“ der AfD in Sachsen-Anhalt in einem so umfassenden wie lesenswerten Gutachten untersucht und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die 31 migrationspolitischen Forderungen des Programms, die überhaupt in den Aufgabenbereich einer Landesregierung fallen können, rechtlich überwiegend unzulässig sind: Die AfD suggeriere ihren Wählerinnen und Wählern rechtliche Handlungsmöglichkeiten, die sie gar nicht habe. Interessanterweise thematisiert das Programm den gerichtlichen Rechtsschutz im Migrations- und Flüchtlingsrecht (wir sind hier schließlich beim HRRF-Newsletter) an keiner Stelle – ein blinder Fleck, für den es unterschiedliche Erklärungsmuster geben mag.
    • Die GGUA berichtet am 7. April 2026 darüber, dass mittlerweile fünf Landessozialgerichte den Leistungsausschluss in Dublin-Fällen (§ 1 Abs. 4 Nr.2 AsylbLG) in Eilverfahren für unwirksam erklärt haben; die neueste Entscheidung stammt vom Landessozialgericht Chemnitz (Beschluss vom 26. März 2026, Az. L 7 AY 9/25 B ER).

ISSN 2943-2871